Allgemeine Geschaeftsbedinungen (AGB)

Vertrag mit Bieter
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Veranstalter bietet seinen Nutzern die Möglichkeit, auf seinen Plattformen im Internet Waren zu versteigern (Einlieferer) und im Wege der Versteigerung zu erwerben (Bieter).

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Einlieferer ist derjenige Nutzer, der in seinem Eigentum stehende oder ihm zu diesem Zweck vom Eigentümer überlassene Waren im Wege der Online-Auktion auf der Plattform des Veranstalters anbietet.

(2) Bieter sind diejenigen Nutzer, die im Rahmen der Online-Auktion Gebote zum Erwerb der vom Einlieferer angebotenen Waren abgeben.

(3) Meistbietender ist derjenige Bieter, der zum Zeitpunkt des Endes der Auktion das höchste Gebot abgegeben hat.

§ 3 Zugelassene Nutzer
An den Auktionen können nur juristische Personen und unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen teilnehmen. Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

§ 4 An-, Abmeldung und Ausschluss von Teilnehmern
(1) Jeder Teilnehmer hat sich beim Veranstalter durch eine Anmeldung zu registrieren. Jedem Teilnehmer kann nur ein Account zugewiesen werden.

(2) Der Teilnehmer hat bei der Anmeldung seinen wahren Namen und seines korrekte Adresse anzugeben. Sollte ein Teilnehmer unrichtige Angaben machen, kann der Teilnahmevertrag fristlos gekündigt werden.

(3) Der Teilnehmer kann diesen Teilnahmevertrag jederzeit kündigen. Sein Zugang nebst Passwort wird dann umgehend deaktiviert. Zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Auktionen, bei denen der kündigende Teilnehmer ein Gebot abgegeben hat, werden ungeachtet dessen vertragsgemäß abgeschlossen.

(4) Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, diesen Teilnahmevertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen. Zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Auktionen, deren Einlieferer der kündigende Teilnehmer ist, werden ungeachtet dessen vertragsgemäß abgeschlossen. Gleiches gilt, soweit der Veranstalter diesen Teilnahmevertrag aus in diesem Vertrag genannten oder aus sonstigem wichtigem Grund fristlos gekündigt hat.

(5) Der Veranstalter garantiert keine Verfügbarkeit des Dienstes in der Zukunft. Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, den Betrieb des Dienstes zu verändern oder einzustellen. Bereits begonnene Auktionen werden in diesem Fall abgeschlossen.

§ 5 Passwort
(1) Mit der Registrierung erhält der Teilnehmer ein Passwort, das ihm den Zugang zu den Plattformen und die Teilnahme an Auktionen durch Abgabe von Geboten ermöglicht.

(2) Der Teilnehmer hat sein Passwort vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Dies gilt auch gegenüber Familienmitgliedern. Er darf sein Passwort nur an solche Personen weiter geben, die befugt sind, in seinem Namen und auf seine Rechnung zu bieten.

(3) Der Teilnehmer ist bei schuldhaftem Verlust des Passworts und bei von ihm verschuldeter Kenntnisnahme durch Dritte für unter seinem Account getätigte Handlungen verantwortlich. Er hat den Veranstalter von eventuell entstehenden Schäden freizustellen.

(4) Sollte dem Teilnehmer das Passwort abhandenkommen oder ihm ein Missbrauch seines Zugangs bekannt werden, hat er den Veranstalter unverzüglich hiervon zu unterrichten. Ihm wird dann ein neues Passwort zugewiesen.

§ 6 Vergütung
Die Teilnahme der Bieter einschließlich des Ersteigerers ist kostenfrei.

§ 7 Auktionsdauer
(1) Die Festlegung des Auktionszeitraums obliegt dem Einlieferer.

(2) Alle Zeitangaben bestimmen sich nach der System-Uhrzeit des Veranstalters.

(3) Der Veranstalter ist unter den in § 8 genannten Voraussetzungen zur Verlängerung des Auktionszeitraums berechtigt. Eine Verpflichtung zur Verlängerung besteht unter keinen Umständen.

§ 8 Technische Mängel der Site
(1) Der Veranstalter gewährleistet eine technische Erreichbarkeit der Auktions-Site von 90 %.

(2) Bei längeren Ausfallzeiten und beim Ausfall des Servers zum Zeitpunkt eines Auktionsendes kann die Auktionszeit der betroffenen Auktionen durch den Veranstalter verlängert werden. Die Zeit der Verlängerung wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses von Einlieferer und Bietern bestimmt.

§ 9 Mindestgebot
(1) Der Einlieferer ist berechtigt, ein Mindestgebot hinsichtlich seiner Ware zu beziffern. Wird kein Mindestgebot festgesetzt, beträgt der Startpreis der Auktion Euro 0,10.

(2) Der Einlieferer ist verpflichtet, eventuell vom Meistbietenden zu zahlende Preisbestandteile (Umsatzsteuer, Porto, Verpackung) in diesen Preis hineinzurechnen. Eine gesonderte Berechnung ist nicht zulässig.

(3) Unabhängig von der eventuellen Festlegung eines Mindestgebotes besteht zu keinem Zeitpunkt eine Verpflichtung des Veranstalters zur Verlängerung des Auktionszeitraums oder zum Abbruch der Auktion. Dies gilt auch dann, wenn das bis zum Auktionsende erzielte Höchstgebot den Wert der versteigerten Ware nicht erreicht. Der Veranstalter haftet dem Einlieferer nicht für Verluste, die sich aus einem Höchstgebot unter dem objektiven Wert des Versteigerungsgutes ergeben.

§ 10 Gewährleistung des Veranstalters
(1) Der Veranstalter ist nicht Partei des durch das Höchstgebot zustande gekommenen Kaufvertrages zwischen Einlieferer und Meistbietendem.

(2) Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Erklärungen der Teilnehmer insbesondere hinsichtlich ihrer Person sowie ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit. Eine Prüfung von Identität und Bonität erfolgt nicht. Ebenso wenig steht der Veranstalter für die versteigerte Ware, ihre Mangelfreiheit oder eventuell fehlende Eigenschaften ein.

(3) Eigene AGB der Teilnehmer dürfen diesen AGB nicht widersprechen.

§ 11 Verbotene Auktionsgegenstände
(1) Es ist nicht gestattet, Waren oder Dienstleistungen zu ersteigern, die in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstoßen.

(2) Der willentliche Verstoß gegen diese Norm kann zum dauerhaften Ausschluss des Einlieferers von der Veranstaltung führen.

(3) Der Ersteigerer hat den Veranstalter von allen aufgrund von Rechtsverstößen des Ersteigerers entstehenden Aufwendungen freizustellen.

§ 12 Abgabe von Geboten und Zuschlag
(1) Ein Gebot erlischt mit der Abgabe eines Übergebotes. Bis dahin ist der Bieter an sein Gebot gebunden.

(2) Das zum Zeitpunkt des Auktionsendes beim Veranstalter eingegangene höchste Gebot erhält den Zuschlag. Der Vertrag kommt mit dem Zuschlag zustande. Technisch bedingte Verzögerungen – auch bei Überlastung der Übertragungswege – sind nicht vom Veranstalter zu vertreten.

(3) Sollte sich das am Auktionsende höchste Gebot als unwirksam herausstellen, wird kein Zuschlag erteilt. Der Veranstalter kann in diesem Fall die Auktion wieder aufnehmen und ein neues Auktionsende bestimmen. Als Startpreis ist in diesem Fall das bis dahin höchste wirksame Gebot festzusetzen.

(4) Kein Einlieferer darf Gebote bei seinen eigenen Ausgeboten abgeben.

§ 13 Bindendes Ausgebot
Der Einlieferer erklärt mit der Einlieferung der Ware bindend die Zustimmung zum Verkauf der Ware an den Meistbietenden.

§ 14 Information der Parteien und Abwicklung
(1) Das Auktionshaus tritt hinsichtlich der Abgabe und des Empfangs von Geboten und des Zuschlags als Bote des Einlieferers und der Bieter auf. Das Auktionshaus wird vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit.

(2) Der Einlieferer ist nicht berechtigt, vom Meistbietenden zusätzliche Kosten für Mehrwertsteuer, Verpackung und Versand o. ä. zu verlangen.

(3) Verweigert ein Teilnehmer grundlos die Erfüllung des im Wege der Auktion geschlossenen Vertrages oder hatte er nie die Absicht, diesen zu erfüllen, ist der Veranstalter berechtigt, ihn von weiteren Veranstaltungen auszuschließen und den Teilnahmevertrag fristlos zu kündigen.

§ 15 Bewertungssystem
(1) Der Veranstalter betreibt ein nach Nutzernamen geordnetes Bewertungssystem, in welchem Einlieferer und Erwerber von Waren im Rahmen der Veranstaltung die Möglichkeit haben, den jeweiligen Vertragspartner hinsichtlich seiner Vertragserfüllung positiv oder negativ zu bewerten.

(2) Die Nutzer sind zur Abgabe von Bewertungen nicht verpflichtet. Die Nutzer sind verpflichtet, Angaben im Rahmen der Bewertung ausschließlich wahrheitsgemäß zu machen.

(3) Ein Nutzer ist nicht berechtigt, mittelbar oder unmittelbar die Bewertung der eigenen Person zu beeinflussen. Manipulationen des Rankings und Eigenbewertungen berechtigen den Veranstalter zum Ausschluss des Teilnehmers unter fristloser Kündigung des Teilnahmevertrages.

(4) Der Veranstalter prüft die Bewertungen nicht auf ihre Berechtigung. Er übernimmt keine Haftung für Richtigkeit und Auswirkungen dieser Bewertungen, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bekannt oder erkennbar unrichtige Bewertungen werden gelöscht.

(5) Ein Benutzer ist nicht berechtigt, unter Hinweis auf das Bewertungssystem ein bestimmtes, außerhalb der im Rahmen der Auktionsverstaltungen eingegangenen vertraglichen Pflichten liegendes Verhalten zu fordern. Ein Verstoß hiergegen berechtigt den Veranstalter zur Kündigung des Teilnahmevertrags.

(6) Eine Aufnahme in dieses Bewertungssystem erfolgt nur, wenn der Benutzer zustimmt.

(7) Die Daten des Bewertungssystems werden mit der Abmeldung des Nutzers dem Zugriff durch die übrigen Teilnehmer entzogen. Bei erneuter Teilnahme des Nutzers werden die Daten wieder zugänglich gemacht.

§ 16 Datenschutzklausel
(1) Der Veranstalter erhebt und verarbeitet Nutzerdaten ausschließlich zur Durchführung der Auktionen.

(2) Die Veröffentlichung der jeweiligen Gebote während der einzelnen Auktionen erfolgt ohne Nennung des Namens des Bieters. Allein die Daten des Meistbietenden werden an den Einlieferer nach Ende der Auktion weiter gegeben.

§ 17 Textform
Erklärungen gegenüber dem Veranstalter und gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner bedürfen wenigstens einer E-Mail oder einer schriftlichen Erklärung. Mündliche Willenserklärungen sind unwirksam.

§ 18 Anzuwendendes Recht
Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

§ 19 Gerichtsstand
Handelt es sich beim Nutzer um einen Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich aller Teilnahmeverträge Frankfurt am Main.

§ 20 Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.


Vertrag mit Einlieferer

§ 1 Vertragsgegenstand
Der Veranstalter bietet seinen Nutzern die Möglichkeit, auf seinen Plattformen im Internet Waren zu versteigern (Einlieferer) und im Wege der Versteigerung zu erwerben (Bieter).

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Einlieferer ist derjenige Nutzer, der in seinem Eigentum stehende oder ihm zu diesem Zweck vom Eigentümer überlassene Waren im Wege der Online-Auktion auf der Plattform des Veranstalters anbietet.

(2) Bieter sind diejenigen Nutzer, die im Rahmen der Online-Auktion Gebote zum Erwerb der vom Einlieferer angebotenen Waren abgeben.

(3) Meistbietender ist derjenige Bieter, der zum Zeitpunkt des Endes der Auktion das höchste Gebot abgegeben hat.

§ 3 Zugelassene Nutzer
(1) An den Auktionen können nur juristische Personen und unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen teilnehmen. Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

(2) Soweit der Einlieferer gewerblich handelt, ist er verpflichtet, diese Tatsache offen zu legen. Sofern ein gewerblich tätiger Teilnehmer vorgibt, privat zu handeln, kann der Teilnahmevertrag fristlos gekündigt werden.

§ 4 An-, Abmeldung und Ausschluss von Teilnehmern

(1) Jeder Teilnehmer hat sich beim Veranstalter durch eine Anmeldung zu registrieren. Jedem Teilnehmer kann nur ein Account zugewiesen werden.

(2) Der Teilnehmer hat bei der Anmeldung seinen wahren Namen und seine korrekte Adresse anzugeben. Sollte ein Teilnehmer unrichtige Angaben machen, kann der Teilnahmevertrag fristlos gekündigt werden.

(3) Der Teilnehmer kann diesen Teilnahmevertrag jederzeit kündigen. Sein Zugang nebst Passwort wird dann umgehend deaktiviert. Zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Auktionen, deren Einlieferer der kündigende Teilnehmer ist, werden ungeachtet dessen vertragsgemäß abgeschlossen.

(4) Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, diesen Teilnehmervertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen. Zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Auktionen, deren Einlieferer der kündigende Teilnehmer ist, werden ungeachtet dessen vertragsgemäß abgeschlossen. Gleiches gilt, soweit der Veranstalter diesen Teilnahmevertrag aus in diesem Vertrag genanntem oder aus sonstigem wichtigem Grund fristlos gekündigt hat.

(5) Der Veranstalter garantiert keine Verfügbarkeit des Dienstes in der Zukunft. Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, den Betrieb des Dienstes zu verändern oder einzustellen. Bereits begonnene Auktionen werden in diesem Fall abgeschlossen.

§ 5 Passwort
(1) Mit der Registrierung erhält der Teilnehmer ein Passwort, das ihm den Zugang zu den Plattformen und das Einstellen von Angeboten ermöglicht.

(2) Der Teilnehmer hat sein Passwort vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Dies gilt auch gegenüber Familienmitgliedern. Er darf sein Passwort nur an solche Personen weiter geben, die befugt sind, in seinem Namen und auf seine Rechnung Waren einzuliefern.

(3) Der Teilnehmer ist bei schuldhaftem Verlust des Passworts und bei von ihm verschuldeter Kenntnisnahme durch Dritte für unter seinem Account getätigte Handlungen verantwortlich. Er hat den Veranstalter von eventuell entstehenden Schäden freizustellen.

(4) Sollte dem Teilnehmer das Passwort abhandenkommen oder ihm ein Missbrauch seines Zugangs bekannt werden, hat er den Veranstalter unverzüglich hiervon zu unterrichten. Ihm wird dann ein neues Passwort zugewiesen.

§ 6 Vergütung
Die Teilnahme am Auktionshaus Taunus ist kostenlos. Dem Teilnehmer entstehen über die möglichen Kosten der Internetverbindung hinaus keine Kosten.

§ 7 Auktionsdauer
(1) Die Festlegung des Auktionszeitraums obliegt dem Einlieferer. Der Zeitraum darf acht Wochen nicht überschreiten.

(2) Alle Zeitangaben bestimmen sich nach der System-Uhrzeit des Veranstalters.

(3) Der Veranstalter ist unter den in § 8 genannten Voraussetzungen zur Verlängerung des Auktionszeitraums berechtigt. Eine Verpflichtung zur Verlängerung besteht unter keinen Umständen.

§ 8 Technische Mängel der Site
(1) Der Veranstalter gewährleistet eine technische Erreichbarkeit der Auktions-Site von 90 %.

(2) Bei längeren Ausfallzeiten und beim Ausfall des Servers zum Zeitpunkt eines Auktionsendes kann die Auktionszeit der betroffenen Auktionen durch den Veranstalter verlängert werden. Die Zeit der Verlängerung wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses von Einlieferer und Bietern bestimmt.

§ 9 Mindestgebot
(1) Der Einlieferer ist berechtigt, ein Mindestgebot hinsichtlich seiner Ware zu beziffern. Wird kein Mindestgebot festgesetzt, beträgt der Startpreis der Auktion Euro 0,10.

(2) Der Einlieferer ist verpflichtet, eventuell vom Meistbietenden zu zahlende Preisbestandteile (Umsatzsteuer, Porto, Verpackung) in diesen Preis hineinzurechnen. Eine gesonderte Berechnung ist nicht zulässig.

(3) Unabhängig von der eventuellen Festlegung eines Mindestgebotes besteht zu keinem Zeitpunkt eine Verpflichtung des Veranstalters zur Verlängerung des Auktionszeitraums oder zum Abbruch der Auktion. Dies gilt auch dann, wenn das bis zum Auktionsende erzielte Höchstgebot den Wert der versteigerten Ware nicht erreicht. Der Veranstalter haftet dem Einlieferer nicht für Verluste, die sich aus einem Höchstgebot unter dem objektiven Wert des Versteigerungsgutes ergeben.

§ 10 Gewährleistung des Veranstalters
(1) Der Veranstalter ist nicht Partei des durch das Höchstgebot zustande gekommenen Kaufvertrages zwischen Einlieferer und Meistbietendem.

(2) Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Erklärungen der Teilnehmer insbesondere hinsichtlich ihrer Person sowie ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit. Eine Prüfung von Identität und Bonität erfolgt nicht. Ebenso wenig steht der Veranstalter für die versteigerte Ware, ihre Mangelfreiheit oder eventuell fehlende Eigenschaften ein.

(3) Eigene AGB der Einlieferer dürfen diesen AGB nicht widersprechen.

§ 11 Verbotene Auktionsgegenstände
(1) Der Einlieferer darf nur Waren versteigern, deren alleiniger Eigentümer er ist. Der Einlieferer hat die Eigenschaften der eingelieferten Ware genau, vollständig und wahrheitsgemäß zu beschreiben. Dabei hat er alle wesentlichen Eigenschaften zu nennen und gegebenenfalls Fehler anzugeben, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nicht nur unwesentlich mindern. Er hat dem Veranstalter eine Abbildung der Ware in digitalisierter Form zur Verfügung zu stellen. Der Einlieferer ist verpflichtet, bei urheberrechtlich geschützten Werken die Einwilligung des Rechteinhabers zur Abbildung im Online-Auktionskatalog einzuholen.

(2) Sollte der Einlieferer die gem. Ziffer 1 erforderlichen Angaben im Wege eines Hyperlinks zugänglich machen, ist er verpflichtet, eine eventuell erforderliche Gestattung hierzu selbst einzuholen.

(3) Dem Einlieferer ist es nicht gestattet, Waren oder Dienstleistungen zu versteigern, deren Vertrieb insgesamt, über das Internet oder in Form der Versteigerung gegen geltendes Recht verstößt. Verboten ist insbesondere die Versteigerung von – Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten – Wertpapieren – Neuwaren, soweit sie an Letztverbraucher versteigert werden – Waren, die gegen das Urheberrecht, das Markenrecht, das Recht am eigenen Bild, fremde Persönlichkeitsrechte, Im- bzw. Exportverbote oder andere Gesetze verstoßen.

(4) Der Verstoß gegen diese Norm führt, sofern er dem Veranstalter bekannt wird, zur sofortigen Beendigung der laufenden Auktion ohne Zuschlag. Er kann ferner zur fristlosen Kündigung des Teilnahmevertrages und zum dauerhaften Ausschluss des Einlieferers von der Veranstaltung führen.

(5) Der Einlieferer hat den Veranstalter von allen aufgrund von Rechtsverstößen des Einlieferers entstehenden Aufwendungen freizustellen.

(6) Ist der Veranstalter in Einzelfällen nicht bereit, eine Ware zu versteigern, wird er dies dem Einlieferer innerhalb einer Woche mitteilen.

§ 12 Abgabe von Geboten und Zuschlag
(1) Ein Gebot erlischt mit der Abgabe eines Übergebotes. Bis dahin ist der Bieter an sein Gebot gebunden.

(2) Das zum Zeitpunkt des Auktionsendes beim Veranstalter eingegangene höchste Gebot erhält den Zuschlag. Der Vertrag kommt mit dem Zuschlag zustande. Technisch bedingte Verzögerungen – auch bei Überlastung der Übertragungswege – sind nicht vom Veranstalter zu vertreten.

(3) Sollte sich das am Auktionsende höchste Gebot als unwirksam herausstellen, wird kein Zuschlag erteilt. Der Veranstalter kann in diesem Fall die Auktion wieder aufnehmen und ein neues Auktionsende bestimmen. Als Startpreis ist in diesem Fall das bis dahin höchste wirksame Gebot festzusetzen. Wurde ein unwirksames Höchstgebot vom Einlieferer veranlasst, ist gleichwohl die Provision gem. § 6 Ziff. 1 zu zahlen. Gleichzeitig kann der Veranstalter den Teilnahmevertrag fristlos kündigen.

(4) Kein Einlieferer darf Gebote bei seinen eigenen Ausgeboten abgeben.

§ 13 Bindendes Ausgebot
Der Einlieferer erklärt mit der Einlieferung der Ware bindend die Zustimmung zum Verkauf der Ware an den Meistbietenden.

§ 14 Information der Parteien und Abwicklung
(1) Das Auktionshaus tritt hinsichtlich der Abgabe und des Empfangs von Geboten und des Zuschlags als Bote des Einlieferers und der Bieter auf. Das Auktionshaus wird vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit.

(2) Der Einlieferer ist nicht berechtigt, vom Meistbietenden zusätzliche Kosten für Mehrwertsteuer, Verpackung und Versand o. ä. zu verlangen.

(3) Verweigert ein Teilnehmer grundlos die Erfüllung des im Wege der Auktion geschlossenen Vertrages oder hatte er nie die Absicht, diesen zu erfüllen, ist der Veranstalter berechtigt, ihn von weiteren Veranstaltungen auszuschließen und den Teilnahmevertrag fristlos zu kündigen.

§ 15 Bewertungssystem
(1) Der Veranstalter betreibt ein nach Nutzeraccounts geordnetes Bewertungssystem, in welchem Einlieferer und Erwerber von Waren im Rahmen der Veranstaltung die Möglichkeit haben, den jeweiligen Vertragspartner hinsichtlich seiner Vertragserfüllung positiv oder negativ zu bewerten.

(2) Die Nutzer sind zur Abgabe von Bewertungen nicht verpflichtet. Die Nutzer sind verpflichtet, Angaben im Rahmen der Bewertung ausschließlich wahrheitsgemäß zu machen.

(3) Ein Nutzer ist nicht berechtigt, mittelbar oder unmittelbar die Bewertung der eigenen Person zu beeinflussen. Manipulationen des Rankings und Eigenbewertungen berechtigen den Veranstalter zum Ausschluss des Teilnehmers unter fristloser Kündigung des Teilnahmevertrages.

(4) Der Veranstalter prüft die Bewertungen nicht auf ihre Berechtigung. Er übernimmt keine Haftung für Richtigkeit und Auswirkungen dieser Bewertungen, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bekannt oder erkennbar unrichtige Bewertungen werden gelöscht.

(5) Ein Benutzer ist nicht berechtigt, unter Hinweis auf das Bewertungssystem ein bestimmtes, außerhalb der im Rahmen der Auktionsverstaltungen eingegangenen vertraglichen Pflichten liegendes Verhalten zu fordern. Ein Verstoß hiergegen berechtigt den Veranstalter zur Kündigung des Teilnahmevertrags.

(6) Eine Aufnahme in dieses Bewertungssystem erfolgt nur, wenn der Benutzer zustimmt.

(7) Die Daten des Bewertungssystems werden mit der Abmeldung des Nutzers dem Zugriff durch die übrigen Teilnehmer entzogen. Bei erneuter Teilnahme des Nutzers werden die Daten wieder zugänglich gemacht.

§ 16 Datenschutzklausel
(1) Der Veranstalter erhebt und verarbeitet Nutzerdaten ausschließlich zur Durchführung der Auktionen.

(2) Die Veröffentlichung der jeweiligen Gebote während der einzelnen Auktionen erfolgt ohne Nennung des Namens des Bieters. Allein die Daten des Meistbietenden werden an den Einlieferer nach Ende der Auktion weiter gegeben.

(3) Der Einlieferer ist berechtigt – nicht verpflichtet –, bei der Auktion seinen Klarnamen anzugeben. Seine für die Abwicklung des Geschäfts erforderlichen Daten werden nur dem Meistbietenden zugänglich gemacht.

(4) Der Veranstalter ist berechtigt, die Daten des Einlieferers an Dritte oder an Behörden weiter zu geben, die das Bestehen eines Anspruchs wegen Versteigerung eines unzulässigen Auktionsgegenstandes glaubhaft machen.

§ 17 Textform
Erklärungen gegenüber dem Veranstalter und gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner bedürfen wenigstens einer E-Mail oder einer schriftlichen Erklärung. Mündliche Willenserklärungen sind unwirksam.

§ 18 Anzuwendendes Recht
Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

§ 19 Gerichtsstand
Handelt es sich beim Nutzer um einen Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich aller Teilnahmeverträge Frankfurt am Main.

§ 20 Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.